Kosten für Wassergymnastik stellen keine Außergewöhnlichen Belastungen dar
Das Finanzgericht hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) keine Außergewöhnliche Belastungen darstellen. Mit dem Mitgliedbeitrag können weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht als Außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (z.B. Saunanutzung). Es ist keine Zwangsläufigkeit gegeben, da nicht nachvollziehbar ist, welche Leistungen im Fitnessstudio vom Steuerpflichtigen tatsächlich [...]