Das Finanzgericht hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zur Durchführung eines ärztlich verordneten Funktionstrainings (Wassergymnastik) keine Außergewöhnliche Belastungen darstellen. Mit dem Mitgliedbeitrag können weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht als Außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (z.B. Saunanutzung). Es ist keine Zwangsläufigkeit gegeben, da nicht nachvollziehbar ist, welche Leistungen im Fitnessstudio vom Steuerpflichtigen tatsächlich in Anspruch genommen wurden.
Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, sind hingegen anzuerkennende Heilbehandlungskosten im Rahmen der Außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig.