Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021 ist die Verlustverrechnung von Termingeschäften auf 20.000 € pro Jahr beschränkt. Verbleibende Verluste dürfen erst in den Folgejahren verrechnet werden, wenn in diesen Jahren (nur) Gewinne aus Termingeschäften entstanden sind.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte einen Fall zu entscheiden in dem in einem Jahr ein Gewinn von rund 253.000 € und gleichzeitig ein Verlust von rund 230.000 € erzielt wurde. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung dürfen hiervon nur 20.000 € verrechnet werden. Im Ergebnis entstand ein Gewinn von 233.000 € und rund 58.000 € Steuern.
Das Gericht äußerte in seinem Beschluss Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung der Verlustverrechnung. Das Verfahren liegt nun beim BFH (Az. VIII B 113/23). Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren kann in ähnlichen Fällen Ruhen des Verfahrens und die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.