Ein Teilzeitstudent hat Reisekosten für seine Fahrten zur Uni.
Der BFH hat den folgenden Fall entschieden:
Der Ehemann bei zusammenveranlagten Ehegatten hatte bereits ein Studium an der Fernuniversität Hagen erfolgreich abgeschlossen. Er begann einen weiteren Studiengang, den er als “Teilzeitstudent” absolvierte. Er war daneben nicht in einem Beschäftigungsverhältnis tätig. Der Ehemann machte 29 Hin- und Rückfahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität als Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Die Entfernung betrug 277 km je Strecke.
Teilzeitstudenten sind nach der Definition der Fernuniversität Studierende eines Studiengangs, die (überwiegend) berufsbegleitend in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich studieren. Vollzeitstudenten investieren dagegen einen zeitlichen Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich.
Das Finanzamt akzeptierte die Fahrtkosten zwar, berücksichtigte sie aber nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, weil es die Fernuni als erste Tätigkeitsstätte einordnete. Entscheidend dafür war die Tatsache, dass der Ehemann keinem Beschäftigungsverhältnis nachging.
Der BFH bestätigt die Auffassung der Eheleute: Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Uni sind Reisekosten. Sie sind als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen. Da es sich um eine zweite Ausbildung handelt liegen in der Regel keine Ausbildungskosten sondern Werbungskosten vor. Bei Vollzeitstudiengängen sind die Fahrten zur Uni auf die Entfernungspauschale begrenzt. Für die Einordnung als Teilzeitstudium ist es für die steuerliche Einordnung unerheblich ob nebenbei ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Da das Studium nur in Teilzeit ausgeübt wird, ist die Fernuniversität in Hagen nicht die erste Tätigkeitsstätte des Ehemannes.