Für die Gewährung von Kindergeld ist es notwendig, dass sich ein Kind auf den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewirbt. Alternativ sichert ein Sprachkurs von mindestens 10 Wochenstunden das Kindergeld.
Kindergeld wird gewährt für Kinder, die unter 25 Jahre alt sind und sich in einer Berufsausbildung befinden. Wenn die Berufsausbildung mangels Studien-/Ausbildungsplatz nicht angetreten werden kann, wird ebenfalls Kindergeld gewährt.
In einem Fall, der vor einem Finanzgericht entschieden wurde, hatte die Tochter im November 2023 zur Vorbereitung auf ein Studium in den Niederlanden zunächst einen Niederländisch-Sprachkurs absolviert. Erst im Oktober 2024 wollte sie ein Studium in den Niederlanden beginnen.
Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kindergeld nicht zu gewähren sei:
- Das Warten auf einen Freiwilligenplatz, der tatsächlich nicht angetreten wurde, führt nicht zu einem Kindergeldanspruch
- Ein Sprachkurs, der nicht mindestens 10 Wochenstunden umfasst, ist nicht als Berufsausbildung anzusehen
- Die Bewerbung nicht für das nächstmögliche sondern erst für das darauf folgende Semester begründet keinen Kindergeldanspruch.
- Die Berücksichtigung wegen Wartens auf einen Ausbildungsplatz setzt voraus, dass die Tochter bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist.