Steuerliche Besserstellung günstigen Vermietens
Nach der aktuell geltenden Rechtslage, ist die Vermietung von Wohnraum nur dann als vollentgeltlich anzusehen, wenn die Miete mindestens 66 % der ortüblichen Miete beträgt. Sofern eine niedrigere Miete erzielt wird, ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Folgen günstiger Vermietung Dies hat zur Folge, dass auch die entstandenen Werbungskosten nur teilweise [...]