Das Jahressteuergesetz 2022 wurde Ende Dezember verabschiedet. Darin enthalten sind einige Neureglungen für das aktuelle Kalenderjahr 2023, aber auch rückwirkende Anpassungen für das Kalenderjahr 2022, die im Rahmen der Steuererklärungen berücksichtigt werden können.

Die wichtigsten Änderungen haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengefasst.

Für 2023:

Ab dem 1. Januar 2023 sind die Aufwendungen für die Altersvorsorge (Rentenbeiträge) in voller Höhe absetzbar. Dies führt zu einer Entlastung in der Einkommensteuer.

Die Abzugsmöglichkeiten für das Arbeiten im Home-Office wurden angepasst. Einen ausführlichen Beitrag zu dieser Neuregelung finden Sie hier.

Der Ausbildungsfreibetrag, den Eltern geltend machen können, deren Kinder sich noch in Berufsausbildung befinden, aber nicht mehr bei Ihren Eltern wohnen, erhöht sich ab dem 01. Januar 2023 auf 1.200 € (zuvor 924 €).

Der Sparer-Pauschbetrag wurde für Alleinstehende von 801 € auf 1.000 € und für Ehegatten von 1.602 € auf 2.000 € erhöht. Eine Anpassung bei den Kreditinstituten erfolgte automatisch, bei Freistellungsaufträgen, die auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt sind, erfolgte die Anpassung prozentual.

Der Abschreibungssatz für neu hergestellte Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, wurde auf 3 % erhöht.

Rückwirkend eingeführte Regelungen für 2022:

Ab dem 01. Januar 2022 sind Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp nicht mehr einkommensteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Es wurde eine Befreiung von der Ertragssteuer eingeführt. Damit einhergehend sind auch die Kosten für diese Anlagen nicht mehr abzugsfähig.

Neu eingeführt wurde auch ein Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten, wenn der jeweilige Betrag unter (derzeit) 800 € liegt. Dies ist beispielsweise bei unterjährig gezahlten KfZ-Versicherungen, KfZ-Steuern und ähnlichen Beiträgen relevant. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2021 endeten waren diese Rechnungsabgrenzungsposten verpflichtend zu bilden.