Betriebsausgaben sind grundsätzlich einzeln nachzuweisen, das heißt Belege zu sammeln und anschließend in der Steuererklärung zu erfassen. Für bestimmte Berufsgruppen gibt es mit der Betriebsausgabenpauschale eine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Welche Berufsgruppen fallen unter diese Regelung?
  • hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit
  • nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit, dazu zählen auch Lehr- und Prüfungstätigkeiten
  • Kinderbetreuung nach SGB VIII (zugelassene Kindertagespflegepersonen)
Welche Pauschalen können angesetzt werden?

Die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen richtet sich nach der jeweiligen Berufsgruppe.
Für selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit, die hauptberuflich ausgeübt wird, dürfen 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgabenpauschale, maximal aber 3.600 €, geltend gemacht werden.
Für nebenberufliche wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit beträgt die Betriebsausgabenpauschale 25% der Betriebseinnahmen, maximal 900 €. Werden mehrere dieser Tätigkeiten ausgeübt wird die Pauschale insgesamt nur einmal gewährt. Bei den Nebentätigkeiten gibt es eine zusätzliche Voraussetzung: Die Tätigkeiten dürfen nicht unter die Regelungen des Übungsleiterfreibetrags fallen.
Für Selbständig tätige in der Kinderbetreuung wird eine Pauschale pro betreutem Kind gewährt. Diese beträgt 400 € pro Monat, basierend auf einer Betreuungszeit von 40 Wochenstunden. Bei geringerem Betreuungsumfang ist die Pauschale entsprechend zeitanteilig zu kürzen. Zusätzlich kann für einen Freihalteplatz eine Pauschale von 50 € pro Monat geltend gemacht werden. Auch hierbei ist ggf. eine Kürzung vorzunehmen. Die Betriebsausgabenpauschale ist begrenzt auf den Betrag der Betriebseinnahmen. Es kann also durch Anwendung der Betriebsausgabenpauschale kein Verlust entstehen.

Ist die Betriebsausgabenpauschale immer vorteilhaft?

Die Anwendung der Betriebsausgabenpauschale sollte sorgsam abgewogen werden. Ist von Beginn an davon auszugehen, dass kaum Betriebskosten entstehen, ist die Anwendung der Pauschale steuerlich meist die beste Wahl. Ist die Höhe der entstehenden Betriebskosten aber schwer abzuschätzen oder ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Pauschalen überstiegen werden, sollten Sie die Belege in jedem Fall sammeln. Übersteigen die tatsächlichen Betriebsausgaben die angegebenen Pauschalen, sind auch diese tatsächlichen Ausgaben abzuziehen. In der Folge müssen Sie ein geringeres Einkommen versteuern oder können in den Anfangsjahren vielleicht sogar einen Verlust steuerlich geltend machen.