Grenz- und Betriebsschließungen führen während der Coronapandemie dazu, dass Grenzpendler ihre Arbeit häufig nicht mehr im Betrieb ausüben können, sondern auf das Homeoffice ausweichen müssen. Die Doppelbesteuerungsabkommen legen grundsätzlich fest, dass das Besteuerungsrecht für diese Tage dann im Wohnsitzstaat (Homeoffice) liegt.

Vorübergehende Regelungen für Grenzgänger wegen Corona

Die Bundesregierung hat gemeinsam mit einigen Nachbarländern (u.a. Belgien, Niederlande, Luxemburg) besondere Abkommen darüber getroffen, wie diese unfreiwilligen Home-Office-Tage bei der Besteuerung berücksichtigt werden sollen. Die steuerlichen Folgen für die Arbeitnehmer sollen minimiert werden.  Aktuell gelten die Abkommen mit Belgien und den Niederlanden voraussichtlich bis zum 30.09.2021

Tage, die nur wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Home-Office verbracht wurden, werden so behandelt, als wären sie im Tätigkeitsstaat (Betrieb) verbracht worden. Für alle diejenigen, die normalerweise arbeitstäglich über die Grenze fahren um dort ihre Beschäftigung auszuüben, ändert sich also nichts. Wer auch ohne Corona regelmäßig im Home-Office gearbeitet hätte und nun durch Corona häufiger im Home-Office geblieben ist, muss diese Tage getrennt aufzeichnen.

Tage die ohnehin im Home-Office verbracht worden wären, unterliegen weiterhin dem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Tage die nur pandemiebedingt im Home-Office verbracht wurden können durch die getroffenen Ausnahmeregelungen im Tätigkeitsstaat versteuert werden.

Bescheinigung vom Arbeitgeber

Wichtig ist, dass Sie diese Regelungen in Ihrem Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat gleichermaßen anwenden. Am besten lassen Sie sich dazu von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, welche Tage Sie pandemiebedingt im Home-Office verbracht haben.

Zögern Sie nicht uns bei Unklarheiten oder Fragen anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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