E-Bikes an Arbeitnehmer (bis zu 25km/h) können lohnsteuerfrei zur Nutzung überlassen werden. Voraussetzung ist, der Arbeitgeber gewährt dies zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für berufliche als auch für private Fahrten. Eine Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung führt zur Versteuerung der privaten Nutzung und ist somit nicht mehr steuerfrei.

Ein Arbeitnehmer darf auch mehrere E-Bikes erhalten, z.B. auch für den Ehegatten.

Der Arbeitgeber trägt die vollständigen Kosten des E-Bikes wie zum Beispiel die Leasingrate. Da die Steuerfreiheit nur für die Lohnsteuer gilt, muss der Arbeitgeber Umsatzsteuer auf den privaten Nutzungsvorteil abführen. Diese beträgt monatlich 1% des auf volle 100 € abgerundeten Bruttopreises des E-Bikes.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin erhält im August 2024 von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein E-Bike für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zur privaten Nutzung. Dieses kostet laut Brutto-Preisempfehlung des Herstellers 3.000 € zuzüglich 570 € Umsatzsteuer.

Lohnsteuer:

Es fällt keine Lohnsteuer an, da es sich um eine Überlassung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt. Für den Arbeitnehmer entstehen somit keine Kosten.

Umsatzsteuer:

Bruttopreis: 3.000 € x 1,19 = 3.570 €

Abrundung auf volle 100= 3.500 €

1% x 3.500 € = 35 €

35 € / 1,19 = 29,41 €

29,41 € x 19% = 5,59 € USt

Der Arbeitgeber muss für den Monat August 2024 5,59 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann die Vorsteuer aus allen angefallenen Kosten gezogen werden.

Diese Regelung greift bis zum 31.12.2030.