Seit 2023 gelten für die Absetzbarkeit von Tätigkeiten im Home Office neue Regelungen. Wir berichteten – https://steuerberater-capellmann.de/die-absetzbarkeit-eines-haeuslichen-arbeitszimmers/. Die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer darf angesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dort ihren qualitativen Mittelpunkt hat. Ein Nachweis von Einzelkosten ist dann nicht erforderlich.

Bestehen mehrere Tätigkeiten nebeneinander, ist der Mittelpunkt der Tätigkeit für alle Tätigkeiten einheitlich zu betrachten. Nur wenn für alle Tätigkeiten insgesamt der Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist der Abzug der Jahrespauschale zulässig. Dies kann z.B. der Fall sein bei einer nichtselbständigen Tätigkeit in Form von Telearbeit und einer nebenberuflichen Tätigkeit als Autor. Denkbar ist dies auch bei parallel bestehenden selbständigen und gewerblichen Tätigkeiten, die ausschließlich aus dem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden bzw. dort ihren Mittelpunkt haben.

Die Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer muss dabei nicht zwischen den verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden. Sie kann kann in voller Höhe einer der beiden Tätigkeiten zugeordnet werden. Dies ist z.B. sinnvoll, wenn andernfalls Pauschbeträge nicht oder nur geringfügig überschritten würden und sich die Jahrespauschale damit nicht auswirken würde.