Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Einige Änderungen haben wir für Sie zusammen gestellt.

Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) 

Aktuell können Eltern zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben absetzen, wobei der Höchstbetrag bei 4.000 EUR pro Kind liegt. Zukünftig wird diese Regelung verbessert: Die Absetzbarkeit wird auf 80 Prozent der Aufwendungen erhöht. Der maximale Betrag steigt auf 4.800 EUR pro Kind.
Diese Änderung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)

Die maximal zulässige Bruttoleistung von Photovoltaikanlagen wird einheitlich auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten angepasst. Zuvor lag diese Grenze bei bestimmten Gebäuden nur bei 15 kW (peak). Zudem wird klargestellt, dass es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet, sofern die Anlage 30kW (peak) pro Einheit überschreitet gilt die Steuerbefreiung für die gesamte Anlage nicht. Diese Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG)

Bei Termingeschäften galt bisher eine Begrenzung der Verlustverrechenbarkeit auf 20.000 EUR pro Jahr (wir berichteten). Diese Begrenzung wird gestrichen. Für alle noch offenen Fälle gilt die Verlustverrechenbarkeit in unbegrenzter Höhe. Diese Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Kreditinstitute haben bis zum 1. Januar 2026 Zeit, die erforderlichen IT-technischen Anpassungen für den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

Alle weiteren Änderungen können Sie hier nachlesen.

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