Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der durch die Ausstattung und Lage in die häusliche Umgebung eingebunden ist. In die häusliche Umgebung eingebunden ist ein Raum dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus gehört.

Das Arbeitszimmer dient der Erledigung schriftlicher, gedanklicher oder organisatorischer Arbeiten und muss ausschließlich oder fast ausschließlich der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dienen. Eine private Nutzung von maximal 10% ist dabei irrelevant.

Die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers können seit 2023 nur noch dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Ein häusliches Arbeitszimmer zählt dann als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit, wenn dort diejenigen Leistungen erbracht werden, die für die ausgeübte berufliche oder betriebliche Tätigkeit wesentlich sind und den inhaltlichen Schwerpunkt bilden.

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann (seit dem 01.01.2023) auch eine Pauschale in Höhe von 1260€ angesetzt werden. Bei dieser Pauschale muss das häusliche Arbeitszimmer ebenfalls den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, verkürzt sich die Pauschale von 1260€ um ein Zwölftel.
Der Ansatz der Pauschale kann auch gewählt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind.
Das Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder steht kein eigener Raum zur Verfügung, kann für jeden Kalendertag, an dem überwiegend oder ganz in der häuslichen Wohnung gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, eine Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Diese beträgt 6€ pro Tag, aber höchstens 1260€ im Kalenderjahr. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Eine Auswärtstätigkeit am selben Tag ist irrelevant, solange überwiegend von zu Hause gearbeitet wird.

“Überwiegend” ist in diesem Fall eine zeitliche Bestimmung, sodass mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verbracht werden müssenSteht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Abzug der Tagespauschale auch für solche zulässig, an denen die Tätigkeit nicht überwiegend aus der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Dies ist z.B. bei Lehrern der Fall, denen für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule i.d.R. kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Steht hingegen ein sog. Poolarbeitsplatz zur Verfügung, ist das Erfordernis „dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz“ nicht erfüllt.

In diesen Fällen kann die Tagespauschale nur abgezogen werden, wenn an einem Tag ausschließlich oder überwiegend von zu Hause gearbeitet wurde.

Die Anzahl der Tage an denen die Tätigkeit aus der häuslichen Wohnung ausgeübt wird und die o.g. Merkmale erfüllt sind („ausschließlich/überwiegend“ oder „dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz“) müssen aufgezeichnet werden.

Ein anderer Arbeitsplatz steht dann zur Verfügung, wenn dieser in dem erforderlichen Umfang und der erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden kann. Der Arbeitsplatz muss grundsätzlich so zur Verfügung stehen, dass nicht die häusliche Tätigkeit zwingend ist. Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten z.B. am Wochenende nicht zugänglich ist.

Wenn Sie zur Absetzbarkeit Ihres Arbeitszimmers Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.