Die Überlassung von betrieblichen Handys auch für private Zwecke des Arbeitnehmers ist gem. § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Diese Regelung dürfe schon lange bekannt sein.
Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob diese Regelung auch gilt, wenn der Arbeitgeber die Handys zuvor von den Arbeitnehmern zu symbolischen Kaufpreisen (hier: 1 € und 6 €) erworben hat und sie dann umgehend wieder an die Arbeitnehmer überlässt sowie die laufenden Kosten trägt. Der BFH sieht in dieser Vorgehensweise keinen Gestaltungsmissbrauch und erlaubt eine solche Vereinbarung.