Am 28.09.2022 hat die Bundesregierung beschlossen, dass Arbeitgeber eine freiwillige Inflationsausgleichssonderzahlung in Höhe von maximal 3.000 € an ihre Mitarbeiter auszahlen können. Es soll sich um einen steuerlichen Freibetrag handeln. Die Auszahlung kann als Barlohn oder in Form von Sachbezügen erfolgen.
Die Auszahlung soll nicht an besondere Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Preisseigerung geknüpft sein. Es soll genügen, wenn man z.B. im Rahmen der Gehaltsabrechnung verdeutlicht, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt.
Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und können bis zum 31.12.2024 ausgezahlt werden. Ähnlich wie bei der Corona-Prämie soll auch die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen bis zur Höchstgrenze von 3.000 € wieder zulässig sein.
Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei
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Ein Kommentar
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