Die in unserem Beitrag https://steuerberater-capellmann.de/inflationsausgleichspraemie-steuer-und-sozialversicherungsfrei/ angekündigte Inflationsausgleichsprämie ist nun in Kraft getreten. Bis zum 31.12.2024 kann der Arbeitgeber einen steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung in Höhe von bis zu 3.000 € an seine Mitarbeiter auszahlen.

Eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Es handelt sich bei dieser Zahlung um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, ähnlich wie bei der Corona-Prämie. Die Zahlung wird nicht vom Staat erstattet, sondern muss durch den Arbeitgeber getragen werden.

Sonderzahlung in Form von Bar- oder Sachlohn

Es muss sich um eine Sonderzahlung in Form von Bar- oder Sachlohn handeln. Die Umwandlung z.B. von Weihnachtsgeld ist nicht möglich. Im Rahmen der Gehaltsabrechnung mit der die Prämie ausgezahlt wird muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass die Zahlung im Zusammenhang mit den gestiegenen Kosten im Rahmen der Inflation steht.