Vorfälligkeitsentschädigungen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung, wenn die finanzierte Immobilie weiterhin vermietet wird.

Der BFH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Eheleute erzielten Einkünfte aus Vermietung von insgesamt 5 Immobilien. Davon diente die Immobilie Y als Sicherheit für die Darlehen, die auf zwei anderen Immobilien lasteten. Die Eheleute verkauften die Immobilie Y. Weil die Bank keine andere Sicherheit als Y akzeptieren wollte, lösten die Eheleute das Darlehen ab. Sie mussten ca 8.500 EUR Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Wichtig für den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung ist, ob die Vorfälligkeitsentschädigung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften steht. Da die Darlehen hatten der Finanzierung von zwei Immobilien gedient, die weiterhin steuerpflichtig vermietet werden. Deshalb sind die Kosten der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten anzuerkennen.