Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 war es für vermögensverwaltende Unternehmen (Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen oder GmbH mit (fast) ausschließlicher Grundstücksverwaltung) ein Problem, wenn durch eine PV-Anlage auf dem Dach eines oder mehrerer Häuser zusätzlich zu den Einnahmen aus der Grundstücksverwaltung auch gewerbliche Einkünfte entstanden sind. Die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG war dadurch nicht mehr möglich, da diese Einkünfte (bisher) nicht zu den unschädlichen Tätigkeiten zählten.
Unschädlich war bisher nur:
  • Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz / eigenem Kapitalvermögen
  • Betreuung von Wohnungsbauten
  • Errichten und Veräußern von Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen

Mit dem Fondsstandortgesetzt wurde rückwirkend zum Veranlagungszeitraum 2021 der Katalog der unschädlichen Tätigkeiten erweitert. Nun zählt dazu auch:

  • Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
  • Betrieb von Ladestationen für elektrische Fortbewegungsmittel (E-Fahrzeug oder E-Fahrrad)
  • Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern z.B. aus der Mitvermietungen von Mobiliar oder Betriebsvorrichtungen oder die Durchführung von Reinigungs- und Hausmeisterdiensten. Diese Einnahmen dürfen im Erhebungszeitraum nicht mehr als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen.