Das Bundesfinanzministerium hat eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht, nach der Bonuszahlungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu einem Betrag von 150 € nicht zur Kürzung der Vorsorgeaufwendungen führen.

Die Zahlungen werden bis zu diesem Betrag als Leistung der Krankenkasse z.B. für gesundheitsbewusstes Verhalten betrachtet.
Übersteigt die Zahlung den Betrag von 150 € ist der übersteigende Betrag als Beitragsrückerstattung zu werten und die geleisteten Beiträge sind entsprechend zu kürzen.