Arbeitszimmer

Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder als Betriebsausgaben nur noch berücksichtigt werden, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Diese Voraussetzungen sind nur in Ausnahmefällen gegeben. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, prüfen wir im Einzelfall gerne.

Das Arbeitszimmer kann dann weiterhin, wie auch in der Vergangenheit in voller Höhe geltend gemacht werden.

Für diejenigen, die die tatsächlichen Kosten nicht nachweisen wollen, ist der Abzug einer Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € möglich. Dann muss lediglich nachgewiesen werden, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für das Arbeitszimmer vorliegen.

Aus Home-Office-Pauschale wird Tagespauschale

Für alle, deren Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt, gibt es ab 2023 keine Möglichkeit mehr, ein Arbeitszimmer geltend zu machen. Auch der begrenzte Abzug (bis 1.250 €) für Arbeitszimmer in denen Tätigkeiten ausgeübt wurden, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, entfällt.

Ab dem 01.01.2023 wurde die bisherige Home-Office-Pauschale abgeschafft und durch die neue Tagespauschale ersetzt.

Die Tagespauschale können alle diejenigen geltend machen, die entweder kein Arbeitszimmer haben oder bei denen die Tätigkeit aus dem Home-Office nicht den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes

Sofern an einem Tag die Tätigkeit überwiegend aus der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wurde, kann die Tagespauschale geltend gemacht werden.

Neu ist, dass der Abzug auch dann möglich ist, wenn an diesem Tag auch außerhalb der Wohnung gearbeitet wurde, z.B. bei einem Kundentermin vor Ort oder auf einer Baustelle. In diesen Fällen muss dann die Tätigkeit aus der häuslichen Wohnung den überwiegenden Teil der Arbeit an diesem Tag ausmachen, das heißt mehr als die Hälfte der gearbeiteten Stunden.

Kein Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes

Steht für die Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann die Tagespauschale auch dann geltend gemacht werden, wenn am selben Tag auch die erste Tätigkeitsstätte oder anderen Tätigkeitsstätten außerhalb der häuslichen Wohnung aufgesucht werden. In diesem Fall kann bei Aufsuchen der ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zur Tagespauschale auch noch die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Dass kein anderer Arbeitsplatz vorliegt, muss ggf. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Tag und ist begrenzt auf 210 Tage im Jahr. Der Höchstbetrag liegt damit bei 1.260 €.