Spenden an politische Parteien werden steuerlich anders behandelt als Spenden an gemeinnützige oder wohltätige Einrichtungen. Als politische Parteien gelten solche Parteien, die regelmäßig an Landtags- oder/und Bundestagswahlen teilnehmen. Zusätzlich müssen die Parteien auf Grund Ihrer Größe und Struktur auch dazu in der Lage sein in Land- oder Bundestag auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Parteien bzw. unabhängige Wählervereinigungen, die ausschließlich auf kommunaler Ebene tätig werden, sind keine begünstigten Empfänger.
Spenden an Parteien, die als verfassungswidrig eingestuft werden, sind nicht abziehbar.

Der Sitz oder die Geschäftsleitung einer Partei darf sich nicht im Ausland befinden.

Spendenbescheinigung

Grundsätzlich sind die geleisteten Zahlungen, das heißt sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Spenden an politische Parteien durch Spendenbescheinigungen nachzuweisen. Es reicht aber auch eine Beitragsrechnung oder ein Bareinzahlungsbeleg des Empfängers aus, wenn dieser den Verwendungszweck enthält.

Steuerliche Auswirkung

Spenden an politische Parteien werden als direkte Steuerermäßigungen in der Steuererklärung berücksichtigt. Von den geleisteten Zuwendungen werden 50% von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Die Höchstbeträge liegen bei 1.650 € pro Steuerpflichtigen bzw. 3.300 € für Verheiratete. Der Abzug beträgt damit höchstens 825 € bzw. 1.625 €.