Die elektronische Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) wurde zum Ende des Veranlagungszeitraums 2022 abgeschafft. Zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt ist es daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend erforderlich, die steuerliche Identifikationsnummer des Mitarbeiters anzugeben. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.
Das BMF hat nun eine Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, die von ihrem Arbeitnehmer die Identifikationsnummer nicht mitgeteilt bekommen haben, diese beim Finanzamt anzufordern.
Dazu stellen Sie eine formlose schriftliche Anfrage an das Finanzamt. Diese Anfrage muss Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers enthalten.
Voraussetzung für die Anfrage ist, dass der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer auch für das Jahr 2022 bereits eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat. Das Arbeitsverhältnis muss im Jahr 2023 fortbestehen.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann der Arbeitgeber die erstmalige Vergabe bzw. erneute Zusendung der Identifikationsnummer nur mit Bevollmächtigung des Arbeitsnehmers beantragen.
Lässt sich die Identifikationsnummer nicht ermitteln und legt der Arbeitnehmer sie nicht vor, ist die Lohnsteuer grundsätzlich nach Steuerklasse VI zu ermitteln.