Die Beschäftigung von Studenten kann für Unternehmen eine Entlastung in Saison- oder Urlaubsphasen sein, beim Ausgleich des Fachkräftemangels unterstützen oder dazu dienen zukünftige Fachkräfte kennenzulernen und für das eigene Unternehmen zu gewinnen.
Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Möglichkeiten sich für Unternehmen bieten, Studenten zu beschäftigen.
Bitte beachten Sie, dass die folgenden Angaben sich nur auf die Beschäftigung von Studenten beziehen. Bei der Beschäftigung von z.B. arbeitslos gemeldeten Personen können andere Regelungen gelten.
Wenn Sie Fragen zur Beschäftigung von Studenten in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Geringfügige Beschäftigung / Minijob
Arbeitsumfang | grds. unbegrenzt, aber Grenze des Arbeitsentgelts ist zu beachten, entspricht der Stundenlohn dem Mindestlohn beträgt die Höchstarbeitszeit 10 Stunden/Woche | |
Entlohnung | max. 538 €/Monat, Mindestlohn gilt | |
Sozialversicherung | Arbeitgeber | Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (insg. 28 %) |
Arbeitnehmer | 3,6 % Rentenversicherung, kann sich befreien lassen | |
Steuerpflicht | 2 % pauschale Steuer werden vom Arbeitgeber gezahlt | |
Besonderheiten | Familienversicherung kann bestehen bleiben; mehrere Minijobs sind zusammenzurechnen, die Entgeltgrenze von 538 € darf insgesamt nicht überschritten werden |
Werkstudent
Arbeitsumfang | während der Vorlesungszeit max. 20 Stunden/Woche, in der vorlesungsfreien Zeit auch Vollzeit möglich (max. 26 Wochen pro Jahr) | |
Entlohnung | unbegrenzte Höhe, Mindestlohn gilt | |
Sozialversicherung | Arbeitgeber | 9,3 % Rentenversicherungspflicht |
Arbeitnehmer | 9,3 % Rentenversicherungspflicht, studentische Krankenversicherung | |
Steuerpflicht | reguläre Lohnsteuerpflicht | |
Besonderheiten | nur möglich, wenn und solange ein Status als ordentlicher Student besteht; Höchstarbeitszeit von 20 Stunden gilt für alle ausgeübten Beschäftigungen, d.h. ein ggf. bestehender Minijob ist einzubeziehen |
Kurzfristige Beschäftigung
Arbeitsumfang | innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums max. drei Monate, wenn an mindestens fünf Tagen/Woche gearbeitet wird oder max. 70 Tage, wenn an weniger als fünf Tagen/Woche gearbeitet wird |
Entlohnung | unbegrenzte Höhe, Mindestlohn gilt |
Sozialversicherung | nein |
Steuerpflicht | reguläre Lohnsteuerpflicht oder Pauschalversteuerung (bis zu einer Arbeitslohngrenze von 150 € pro Tag) durch den Arbeitgeber |
Besonderheiten | Befristung des Arbeitsverhältnisses muss im Vorhinein arbeitsvertraglich geregelt werden nur gelegentliche Beschäftigung möglich bei von Beginn an geplanter dauerhafter Beschäftigung entfallen die Privilegien der kurzfristigen Beschäftigung |
Beschäftigung von Praktikanten
Durch die Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktika sind sozialversicherungsfrei, wenn Sie als Zwischenpraktika, das heißt, während der Student bereits eingeschrieben ist, beginnen und beendet werden. Im Rahmen des Pflicht-Zwischenpraktikums gibt es keine Höchstgrenzen zu Arbeitszeit und Arbeitsentgelt.
Ist ein Praktikum nicht vorgeschrieben oder findet vor- oder nach Abschluss des Studiums statt, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, wie für reguläre Arbeitnehmer.
Achtung: Pflichtpraktika die vor- oder nach Studienbeginn durchgeführt werden dürfen nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet werden, da es ich um eine berufliche Ausbildung handelt.