Zahlt ein Erbe den oder die Miterben aus und erwirbt so die anderen Anteile an einer Immobilie, stellte der Erwerb dieser Anteile bisher einen Anschaffungsvorgang dar, der eine neue 10-Jahresfrist (Spekulationsfrist, privates Veräußerungsgeschäft) auslöste. Nur der vom auszahlenden Erben direkt geerbte Anteil war bei Veräußerung steuerfrei, sofern der Erblasser die Immobilie bereits 10 Jahre besessen hat.

Wurde vor Auseinandersetzung der Erben die Erbengemeinschaft als Gebäudeeigentümer im Grundbuch eingetragen, ergeben sich, so entschied der BFH mit Urteil vom 26.09.2023, Gestaltungsmöglichkeiten. Ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, der von einem Miterben erworben wird, stellt keinen für das private Veräußerungsgeschäft maßgeblichen Anschaffungsvorgang dar. In der Konsequenz beginnt keine neue 10-Jahresfrist für die in der Erbengemeinschaft gehaltene Immobilie. Die steuerfreie Veräußerung der geerbten Immobilie ist somit möglich, wenn der Rechtsvorgänger / Erblasser die Immobilie bereits 10 Jahre im Bestand hatte.