Das Bundessozialgericht hat entschieden: werden die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung nicht zeitnah pauschal versteuert, unterliegen sie der Sozialversicherung.

Eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug verursacht normalerweise keine Steuer und Sozialversicherung. Dafür müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. die Aufwendungen pro Mitarbeiter dürfen 110 EUR nicht übersteigen
  2. pro Jahr dürfen maximal 2 Veranstaltungen stattfinden

Wird die Betriebsfeier teurer oder finden mehr als 2 Veranstaltungen statt, muss der aufgewendete Betrag als geldwerter Vorteil für die Mitarbeiter versteuert werden. Der Arbeitgeber kann diesen Vorteil pauschal mit 25% versteuern. Dann bleibt der geldwerte Vorteil sozialversicherungsfrei.

Aber Achtung: man sollte sich nicht allzu viel Zeit mit der Versteuerung lassen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der geldwerte Vorteil der Sozialversicherung unterliegt, wenn die Aufwendungen nicht mit der Gehaltsabrechnung sondern erst wesentlich später versteuert werden.