Der Bundestag hat am 29.10.20 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und weitere Regelungen verabschiedet. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, der Behinderten-Pauschbetrag beträgt 384,00 €.

Darüber hinaus wurde beschlossen:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung über 20.
  • Einführen von behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbeträgen von 900 EUR und 4.500 EUR
    • 900 € bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G« (§ 33 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 EStG n.F.).
    • 4 500 € für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen »aG«), Blinde (Merkzeichen »Bl«) und hilflose Menschen (Merkzeichen »H«; § 33 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 EStG n.F.).

Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag

Darüber hinaus werden mit den Verbesserungen beim Pflege-Pauschbetrag die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1 800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bereits bei

Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1 100 Euro gewährt.