Nach der aktuell geltenden Rechtslage, ist die Vermietung von Wohnraum nur dann als vollentgeltlich anzusehen, wenn die Miete mindestens 66 % der ortüblichen Miete beträgt. Sofern eine niedrigere Miete erzielt wird, ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.

Folgen günstiger Vermietung

Dies hat zur Folge, dass auch die entstandenen Werbungskosten nur teilweise abziehbar sind. Für Vermieter, die günstig vermieten wollen oder selten Mieterhöhungen vornehmen, kann dies steuerlich zu einem Problem werden.

Zukünftige Erleichterung für Vermieter

Um für diese Vermieter zukünftig eine Erleichterung zu schaffen, soll durch den vorgelegten Gesetzesentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 die Grenze von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Sofern eine Miete zwischen 50 % und 66 % beträgt, soll dann eine Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht vorgenommen werden. Fällt diese positiv aus, das heißt, werden trotz niedriger Miete positive Einkünfte erzielt, erfolgt keine Kürzung der Werbungskosten. Beträgt die Miete mindestens 66 %, gilt dies weiterhin als vollentgeltliche Vermietung.

Ab 2021

Diese Rechtslage soll ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten.

Bisher hat der Bundesrat diesem Gesetzesentwurf noch nicht zugestimmt. Wir werden Sie an dieser Stelle über die weitere Entwicklung informieren.

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