Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich absetzbar ist, wenn es für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich abziehbar, wenn der Raum seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich dafür genutzt wird. Es dient üblicherweise der Erledigung gedanklicher oder schriftlicher Arbeiten. Ein Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln ausgestattet und muss räumlich abgeschlossen sein.
Im Gesetz steht aber nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer auch für die Tätigkeit erforderlich sein muss.