Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier – auch bekannt als „gelber Schein“ – wird für gesetzlich Versicherte ab Januar 2023 durch ein neues elektronisches Verfahren ersetzt.
Privatversicherte und gesetzlich Versicherte, die von einem Arzt im Ausland eine Bescheinigung erhalten sind hiervon nicht betroffen. Diese Personen erhalten weiterhin drei Bescheinigungen für Krankenkasse, Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgedruckt.
Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer gilt: Ab Januar 2023 melden sie sich zwar nach wie vor bei ihrem Arbeitgeber krank, müssen aber selber dort keinen Nachweis mehr vorlegen. Dieser wird vom Arbeitgeber bei der Krankenkasse elektronisch abgerufen.
Praktischer Ablauf der neuen Krankmeldung
Schritt 1: Arztpraxis meldet die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Krankenkasse
Der Arbeitnehmer erhält jedoch immer noch einen Durchschlag in Papierform für seine Unterlagen
Schritt 2: Arbeitnehmer informieren unverzüglich den Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Meldepflicht).
Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Der Arbeitgeber kann nach Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit die elektronisch bereitstehenden Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abrufen. Die elektronisch abgerufenen Daten beinhalten die Informationen, die früher auch auf der Papierbescheinigung für den Arbeitgeber enthalten waren:
- Name des oder der Beschäftigten
- Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
- Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung
- Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall beruht
Erforderliche Änderungen in den Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet diese Umstellung, dass zukünftig die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Kenntnis über die Krankheit proaktiv bei den Krankenkassen abgerufen werden müssen, um die Information in der Abrechnung berücksichtigen zu können.
Sofern Unternehmen einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Lohnabrechnungen beauftragt haben, müssen zukünftig die Informationen über die Krankmeldungen der Arbeitnehmer direkt und proaktiv an den Steuerberater weitergeben.