Überträgt ein Steuerpflichtiger ein Grundstück an ein Kind und das Kind übernimmt die Darlehensverbindlichkeit, die auf dem Grundstück lastet, handelt es sich insoweit um einen entgeltlichen Vorgang.
Die Übertragung wird dann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt.

Ist die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, kann beim entgeltlichen Teil der Übertragung ein Spekulationsgewinn entstehen.