Mit Urteil vom 7. Februar 2018 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses umsatzsteuerrechtlich als „Lieferung von Wasser“ zu qualifizieren ist und dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegt. Dies hatte die Finanzverwaltung bislang dem regulären Steuersatz von 19 % zugeordnet.
Welche Leistungen fallen unter „Legen von Hauswasseranschlüssen“?
Die Finanzverwaltung zählt unter das Legen von Hauswasseranschlüssen folgende Leistungen:

  • Anschlussbeiträge/Baukostenbeiträge
  • Reparatur- und Wartungsleistungen

Nicht begünstigt sind Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (z.B. Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen.

Hinweis:
Die neuen Regelungen sind in allen Fällen anzuwenden, die noch nicht ausgeführt wurden sind. Bei allen Leistungen, die vor der Neuregelung 01.01.2021 ausgeführt wurden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer die Regelungen des alten BMF-Schreibens anwendet und die Leistung zum Regelsteuersatz versteuert hat.
Soweit die Leistungen nach dem 01.01.2021 erbracht worden sind und mit dem Regelsteuersatz abgerechnet wurden, müssen Rechnungen auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz korrigiert werden.
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist weiterhin davon auszugehen, dass sich auch der Leistungsempfänger bezüglich des Vorsteuerabzugs auf die Nichtbeanstandungsregelung berufen kann.