Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren weiterverkauft, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Eine Steuerbefreiung gilt für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Greift die Steuerbefreiung auf Grund der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei einem bisher als Garten genutzten Teils des Grundstücks?

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass das Gebäude vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und dauerhaft bewohnt wird.

Der BFH hat nun entschieden: Die Steuerbefreiung greift nicht, wenn ein bisher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und anschießend veräußert wird. Nach der Trennung des Grundstücks ist das neue Grundstück unbebaut und nicht bewohnbar. Nur ein Gebäude kann die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllen.