Als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sind die Arbeitskosten aus folgenden Aufwendungen absetzbar (Materialaufwand ist nicht absetzbar):

Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen:

  • Schäden an Haus und Garten reparieren
  • Gartenpflege
  • Winterdienst
  • Wäsche bügeln
  • Teppich reinigen
  • Mahlzeiten vorbereiten
  • Fenster putzen
  • Wohnung reinigen

Beispiele für Handwerkerleistungen

  • Fenster, Türen, Boden austauschen
  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Wartung und Reparatur von elektrischen Geräten wie Waschmaschine, Herd, TV, PC
  • Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
  • (diese Aufstellung ist nur beispielhaft und nicht abschließend)

Außerdem müssen die Arbeiten im oder am Haus erfolgt sein. Leistungen, die z.B. in einer Werkstatt erbracht wurden sind nicht abziehbar.

Weitere Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (z.B. für ein Arbeitszimmer) oder als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Es besteht also kein Wahlrecht.

Anders als bei Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen mindern diese Aufwendungen nicht das Einkommen.

Begrenzt auf einen Höchstbetrag von 4.000 EUR sind 20% der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vom Betrag der Einkommensteuer abzuziehen (maximal 800 EUR).

Daneben sind für Handwerkerleistungen 20% der Aufwendungen für die Arbeitsleistung bis maximal 1.200 EUR vom Betrag der Einkommensteuer abziehbar.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ist durch geeignete Nachweise zu belegen (z.B. Überweisungsbeleg). Wir empfehlen daher, zur Rechnung des Leistungserbringers auch immer den Überweisungsbeleg aufzubewahren.