Die Aufbewahrungsfristen für betriebliche Unterlagen sind in § 257 Abs. 4 HGB geregelt. So sind u.a. Jahresabschlüsse und Belege für die Buchführung zehn Jahre aufzubewahren, während empfangene Handelsbriefe und Wiedergaben abgesandter Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren sind.

Für diese Unterlagen gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Handelsbücher
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse und Lageberichte
  • Konzernabschlüsse und -lageberichte
  • sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und Buchungsbelege, d.h. u.a. Eingangs- und Ausgangsrechnungen

Für diese Unterlagen gilt die 6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Angebote
  • Auftragsbestätigungen
  • Ausfuhrgenehmigungen
  • Bestellungen

Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.20… schriftlich eine Außenprüfung ankündigt.

Folgende Unterlagen sollten rund 30 Jahre aufbewahrt werden:

  • Urteile
  • Mahnbescheide
  • Prozessakten

Folgende Unterlagen sollten ein Leben lang aufbewahrt werden:

  • Ärztliche Gutachten
  • Ausbildungsurkunden
  • Abschlusszeugnisse
  • Geburtsurkunden, Taufscheine, Heiratsurkunden, Kirchenaustrittsbescheinigungen
  • Sterbeurkunden von Familienangehörigen
  • Unterlagen zur Rentenberechnung inkl. der hierzu gehörenden Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsunterlagen

Hier können Sie Fristen ganz einfach berechnen lassen:

https://www.lexoffice.de/service/aufbewahrungsfristen-berechnen/