Der BFH hat jetzt entschieden, dass dies der Fall ist. Die Überlassung des Wohnraumes war nicht mit dem in der Trennungsvereinbarung festgelegten Betrag sondern mit dem üblichen Mietwert anzusetzen. Die Überlassung einer Wohnung an den getrennt lebenden Ehegatten beruht laut BFH nämlich nicht auf einer mietvertragsähnlichen Vereinbarung sondern auf einer unentgeltlichen Naturalleistung und ist daher mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts zu bewerten.
Allerdings sollte in der Trennungsvereinbarung eine Formulierung gewählt werden, die als Naturalleistung verstanden werden kann und nicht die Begriffe Wohnraumvermietung, Miete oder Entgelt enthält.