Photovoltaikanlagen werden ab 2023 im Umsatzsteuerrecht und bereits ab 2022 im Einkommensteuerrecht entlastet. Das Gesetz wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bisher erzielte der Betreiber einer Photovoltaikanlage grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, erst seit dem Jahr 2020/2021 hatte die Finanzverwaltung ein Wahlrecht zu einer Vereinfachungsregelung geschaffen. Jetzt entfällt per Gesetz zwangsweise die Einkommensbesteuerung ab dem 01.01.2022 rückwirkend.
Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind und waren umsatzsteuerlich Kleinunternehmer, sie optierten jedoch häufig zur Umsatzsteuer, um den Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die PV-Anlage geltend machen zu können. Im Gegenzug mussten sie für die Stromlieferung und den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Die Ausübung der Option zur Umsatzsteuer ist ab 2023 nicht mehr nötig, weil bei Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung bis zu 30kW (peak) die Lieferung der Anlage mit dem neuen Umsatzsteuersatz von 0% erfolgt. Damit entspricht der Nettobetrag dem Bruttobetrag. Betreiber von Photovoltaikanlagen können dann künftig die Kleinunternehmerregelung ohne Nachteile in Anspruch nehmen, da in den Rechnungen keine Vorsteuer enthalten ist.
Die Änderung betrifft die Lieferung und Installation der Solarmodule und aller für den Betrieb einer PV-Anlage notwendigen Komponenten, ausdrücklich auch Batteriespeicher.
Wenn Ihre PV-Anlage bereits vor 2023 installiert wurde, sind Sie von der umsatzsteuerlichen Änderung nicht betroffen. Sofern Sie in der Vergangenheit zur Umsatzsteuer optiert haben, müssen Sie zunächst weiterhin Umsatzsteuer abführen. Allerdings empfiehlt sich eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers. Dies ist frühestens 5 Jahre nach Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung möglich.
Achtung: Wer zusätzlich zur Photovoltaikanlage andere Umsätze hat, kann die Kleinunternehmerregelung nicht für die PV-Anlage isoliert anwenden.
Einkommensteuerlich sind rückwirkend ab 2022 auch Altanlagen bis 30 kWp durch die Befreiung begünstigt.