Steuernachforderungen und Steuererstattung werden nach der geltenden Rechtslage verzinst. Die Verzinsung beginnt nach einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten. Von der Verzinsung sind damit nur Steuerpflichtige betroffen, deren Steuer erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Steuerjahres festgesetzt oder geändert wird.
In der Praxis hat die Verzinsung eine besondere Bedeutung bei geänderten Steuerfestsetzungen z.B. nach einer Außenprüfung.
Die Zinsen betragen laut Gesetz für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5% das entspricht 6% jährlich. Die Verzinsung wirkt sowohl zugunsten (bei einer Steuererstattung) als auch zuungunsten (bei einer Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Behörde hieran ein Verschulden trifft, sind für die Verzinsung unerheblich.
Änderung ab dem Verzinsungszeitraum 2019
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit bei der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und um die Planungssicherheit der Staats- , Landes- und Gemeindehaushalte zu gewährleisten, wurde allerdings entschieden, dass die gesetzlich festgelegte Verzinsung erst ab dem Steuerjahr 2019 nicht mehr anwendbar ist. Alle Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 müssen somit korrigiert werden. Festgesetzte Zinsen, die bis einschließlich 2018 entstanden sind, sollen jedoch bestehen bleiben.
Ab dem Verzinsungszeitraum 2019 muss der Gesetzgeber nachbessern. Dies ist unabhängig davon für welchen Veranlagungszeitraum die Steuern entstanden sind. Ab 2019 sind die Zinsen neu festzusetzen, wenn die neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist. Dies wird sowohl zugunsten als auch zuungunsten der Steuerzahler erfolgen.
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