Während der Pandemie haben viele Arbeitnehmer vom Homeoffice aus gearbeitet. Für Grenzgänger gab es hierzu besondere Regelungen, die ergänzend zu den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart wurden (z.B. mit den Niederlanden, Belgien, Österreich, Luxemburg).

Eine Homeoffice-Tätigkeit führt auch nicht zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers solange sie während der Pandemie notwendig wurde.

Was in der Zukunft zu beachten ist

Wenn die Pandemielage vorbei ist, die Mitarbeiter, die jenseits der Grenze wohnen aber immer noch vom Homeoffice aus arbeiten, ist zu prüfen, ob durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte des Arbeitgebers entstehen könnte.

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Leistungen im Kerngeschäft des Arbeitgebers (z.B. Programmierung, Webdesign) erbringt, nicht aber, wenn er lediglich Hilfstätigkeiten ausführt (z.B. Buchführung, Rechnungsstellung). Die Finanzverwaltungen in verschiedenen Ländern vertreten hier eine sehr weite Auslegung, wann durch das Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers entsteht. Hat der Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb oder verbringt er einen Großteil seiner Arbeitszeit im Homeoffice entsteht tendenziell eine Betriebsstätte.
Die Auffassung der Finanzverwaltung im Wohnsitzstaat der Mitarbeiter muss daher für jedes Land separat geprüft werden, um das Risiko beurteilen zu können.