Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen ab dem 02.11.2020 erfasst sind.

Ebenfalls antragsberechtigt sind Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind. Dazu zählen alle Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, zum Beispiel eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind.

Für Unternehmen, die nicht direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben.

Wie hoch sind die gezahlten Corona Zuschüsse?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.

Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstlern, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?

Soloselbständige können den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Was ist mit Unternehmen, die im letzten November noch gar nicht existierten?

Bei Antragsberechtigten Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 hinzugezogen werden.

Werden andere staatliche Leistungen für den Förderzeitraum angerechnet?

Die Überbrückungshilfe, das Kurzarbeitergeld sowie andere staatliche Leistungen für den Monat November werden auf die Novemberhilfe angerechnet.

Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Können Unternehmen Umsätze, die sie trotz Schließung machen, behalten?

Umsätze, die Sie trotz Schließungsanordnung im November erzielen, werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außer-Haus-Verkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeit-raum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen, also die im Restaurant verzehrten Speisen und entsprechenden Getränke. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhaus-Verkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Wie werden die Corona Novemberhilfen beantragt?

Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater und ähnliche Berufsträger über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Soloselbstständige können die Novemberhilfe direkt beantragen, auch ohne Steuerberater oder ähnliche Berufsträger.

Ab wann können die Novemberhilfen beantragt werden?

Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.2020).

Wann wird die Novemberhilfe ausgezahlt?

Damit die Novemberhilfe eine zügige Hilfe ist, erhalten Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Welches Volumen werden die  Corona Novemberhilfen insgesamt haben?

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

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