Die Steuersatzsenkung zum 01.07.2020 zwingt Vermieter zum zeitnahen Handeln!
Vermieten Sie umsatzsteuerpflichtig, dann müssen Sie jetzt tätig werden:
Im allgemeinen wird die Vermietung in monatlichen Teilleistungen erbracht (wenn eine Monatsmiete vereinbart ist und diese auch monatlich gezahlt wird).
Prüfen Sie zuerst den Mietvertrag. Was ist dort genau geregelt? Im allgemeinen kann der Mietvertrag auch als Rechnung angesehen werden. Dann ist im Mietvertrag eine Vereinbarung etwa dergestalt getroffen:
Mietvertrag | |
---|---|
Zwischen … | |
und … | |
Wird ein Mietvertrag über folgende Räume geschlossen: | |
… | |
Der Mieter zahlt monatlich: | |
Grundmiete | € |
Vorauszahlung Betriebskosten | € |
Vorauszahlung Heizkosten | € |
Vorauszahlung Warmwasser | € |
Zwischensumme | € |
Umsatzsteuer | € |
Gesamt | € |
Notwendiger Nachtrag | |
In diesem Fall ist ein Nachtrag zum Vertrag erforderlich, z.B. | |
Nachtrag 1 zum Vertrag Nr. … vom … | |
Für den Zeitraum 01.07.-31.12.2020 gilt: | |
Miete | € |
+16% Umsatzsteuer | € |
Monatlich zu zahlen | ….,.. € |
Praxisempfehlung:
Bitte prüfen Sie bei dieser Gelegenheit:
Wenn der Vertrag die Rechnung ist (also über die Miete nicht noch ein zusätzliches Rechnungsdokument erstellt wird) enthält er alle notwendigen Angaben?
Wie zum Beispiel:
- Rechnungsnummer (z.B. Mietvertrag Objekt Nr. 1 oder Mietvertrag zu Gewerberaum 1)
- Steuernummer/USt-ID Nummer des Vermieters?
- Steuersatz (ist der Vertrag die Rechnung, genügt es nicht, hier „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ zu schreiben, der Mieter hätte dann keinen Vorsteuerabzug
Ist der Mietvertrag nicht die Rechnung, also haben Sie zusätzlich zum Mietvertrag noch eine Dauermietrechnung erstellt, dann müssen Sie im Juni eine neue Dauerrechnung zum 01.07.2020 (mit 16% Umsatzsteuer) stellen und im Dezember wieder eine neue Dauerrechnung zum 01.01.2021 (mit 19% Umsatzsteuer).
Der Nachtrag zum Vertrag oder die Erstellung einer neuen Dauermietrechnung ist wichtig.
Bitte teilen Sie daher den neuen Zahlbetrag den Mietern rechtzeitig vor dem 01.07. mit.
Mögliche Probleme:
Werden Sie nicht tätig, dann weisen Sie eine zu hohe Umsatzsteuer aus, Sie als Vermieter müssen dann die ausgewiesenen 19% an das Finanzamt zahlen und Ihr Mieter darf nur 16% Vorsteuer abziehen.
Eine Korrektur ist dann nur möglich, wenn Sie einerseits die Rechnung korrigieren und andererseits dem Mieter die zuviel gezahlten Beträge erstatten.
Zögern Sie nicht uns bei Unklarheiten oder Fragen anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!