Wird einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten überlassen, muss der geldwerte Vorteil aus der privaten Kfz-Nutzung ermittelt werden. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Aufwendungen, die bei der Ermittlung dieses geldwerten Vorteils zugrunde gelegt werden (z.B. Treibstoffkosten), nicht geschätzt werden dürfen, wenn der private Nutzungsanteil mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden soll. Eine Schätzung lag vor, weil die Arbeitnehmer im Urteilsfall an einer betrieblichen Tankstelle getankt hatten, die über keinerlei Messeinrichtung (Anzeige der Abgabemenge bzw. des Abgabepreises) verfügte. Der Verbrauch des Fahrzeuges wurde daher nach Durchschnittswerten geschätzt.

Die Fahrtenbuchmethode darf somit nur zur Anwendung kommen, wenn für alle Aufwendungen Belege vorliegen. Der geldwerte Vorteil muss ansonsten nach der 1%- und der 0,03 %-Regelung berechnet werden.