In einem etwas skurril anmutenden Urteil hat das Finanzgericht Hamburg im Februar 2020 entschieden: Auch eine Hosentasche gilt bei einem bilanzierenden Unternehmer als Kasse.

Der Unternehmer in dem betroffenen Verfahren hatte nur unzureichende Kassenaufzeichnungen gemacht. Er hatte zwar Ausgangsrechnungen geschrieben, über seine Bareinnahmen aber kein Kassenbuch geführt. Das sei nicht nötig, da die bar vereinnahmten Beträge unmittelbar in sein Privatvermögen fließen. Eine Aufzeichnung sei daher nicht erforderlich.

Die Finanzrichter folgten dieser Auffassung allerdings nicht, sondern entschieden: die Aufzeichnungspflicht von Bareinnahmen hänge nicht davon ab, dass das Geld tatsächlich in eine Kasse im herkömmlichen Sinne hineingelegt werde. Eine „Kasse“ ist daher jeder Behälter in dem Bargeld aufbewahrt werden kann.

Bleiben die Bareinnahmen also in der Hosentasche und werden anschließend privat verwendet, muss im Kassenbuch neben der Einnahme sofort eine Entnahme in gleicher Höhe eingetragen werden.

Steckt der Unternehmer das Geld aber nur kurz in seine Hosentasche um es kurz danach in seine betriebliche Kasse oder in den Tresor zu legen, genügt die Erfassung als Zugang in der betrieblichen Kasse/in den Aufzeichnungen für den Tresor, in diesem Fall muss nicht vorübergehend eine Entnahme aufgezeichnet werden.

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