Mit § 7b EStG wird eine neue Sonderabschreibungsregelung geschaffen, die für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in Anspruch genommen werden kann. Die Sonderabschreibung beträgt jährlich bis zu 5 % über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren und kann zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 % geltend gemacht werden.

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige mit steuerpflichtigen Einkünften aus der Vermietung von Wohnungen die Sonderabschreibung geltend machen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bestehenden Gebäuden

 

Durch Baumaßnahmen muss auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist. Dazu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, wie bspw. der Ausbau des Dachgeschosses. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind nicht förderfähig.

Wohnungen zur vorübergehenden Beherbergung von Personen wie z. B. Ferienwohnungen werden ebenfalls nicht gefördert.

2. Obergrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.

3. Dauer des Verwendungszwecks

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

4. Anlaufhemmung zur Rückgängigmachung

Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung, wie bspw. Die Selbstnutzung innerhalb der 10 Jahre, führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.

5. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen.

EU-rechtliche Voraussetzungen

Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von 3 Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen.

Bei Fragen zur Sonderabschreibungsregelung stehen wir Ihnen zur Verfügung. Gerne prüfen wir auch, ob Sie die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllen.