Die Beschäftigung von Studenten kann für Unternehmen eine Entlastung in Saison- oder Urlaubsphasen sein, beim Ausgleich des Fachkräftemangels unterstützen oder dazu dienen zukünftige Fachkräfte kennenzulernen und für das eigene Unternehmen zu gewinnen.

Dieser Beitrag soll Ihnen einen Überblick darüber geben, welche Möglichkeiten sich für Unternehmen bieten, Studenten zu beschäftigen.

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Angaben sich nur auf die Beschäftigung von Studenten beziehen. Bei der Beschäftigung von z.B. arbeitslos gemeldeten Personen können andere Regelungen gelten.
Wenn Sie Fragen zur Beschäftigung von Studenten in Ihrem Unternehmen haben, sprechen Sie uns gerne an!

 

Geringfügige Beschäftigung / Minijob

Arbeitsumfang grds. unbegrenzt, aber Grenze des Arbeitsentgelts ist zu beachten, entspricht der Stundenlohn dem Mindestlohn beträgt die Höchstarbeitszeit 10 Stunden/Woche
Entlohnung max. 538 €/Monat, Mindestlohn gilt
Sozialversicherung Arbeitgeber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (insg. 28 %)
Arbeitnehmer 3,6 % Rentenversicherung, kann sich befreien lassen
Steuerpflicht 2 % pauschale Steuer werden vom Arbeitgeber gezahlt
Besonderheiten Familienversicherung kann bestehen bleiben; mehrere Minijobs sind zusammenzurechnen, die Entgeltgrenze von 538 € darf insgesamt nicht überschritten werden

 

Werkstudent

Arbeitsumfang während der Vorlesungszeit max. 20 Stunden/Woche, in der vorlesungsfreien Zeit auch Vollzeit möglich (max. 26 Wochen pro Jahr)
Entlohnung unbegrenzte Höhe, Mindestlohn gilt
Sozialversicherung Arbeitgeber 9,3 % Rentenversicherungspflicht
Arbeitnehmer 9,3 % Rentenversicherungspflicht, studentische Krankenversicherung
Steuerpflicht reguläre Lohnsteuerpflicht
Besonderheiten nur möglich, wenn und solange ein Status als ordentlicher Student besteht; Höchstarbeitszeit von 20 Stunden gilt für alle ausgeübten Beschäftigungen, d.h. ein ggf. bestehender Minijob ist einzubeziehen

 

Kurzfristige Beschäftigung

Arbeitsumfang innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums max. drei Monate, wenn an mindestens fünf Tagen/Woche gearbeitet wird oder max. 70 Tage, wenn an weniger als fünf Tagen/Woche gearbeitet wird
Entlohnung unbegrenzte Höhe, Mindestlohn gilt
Sozialversicherung nein
Steuerpflicht reguläre Lohnsteuerpflicht oder Pauschalversteuerung (bis zu einer Arbeitslohngrenze von 150 € pro Tag) durch den Arbeitgeber
Besonderheiten Befristung des Arbeitsverhältnisses muss im Vorhinein arbeitsvertraglich geregelt werden
nur gelegentliche Beschäftigung möglich
bei von Beginn an geplanter dauerhafter Beschäftigung entfallen die Privilegien der kurzfristigen Beschäftigung

 

Beschäftigung von Praktikanten

Durch die Studienordnung vorgeschriebene Pflichtpraktika sind sozialversicherungsfrei, wenn Sie als Zwischenpraktika, das heißt, während der Student bereits eingeschrieben ist, beginnen und beendet werden. Im Rahmen des Pflicht-Zwischenpraktikums gibt es keine Höchstgrenzen zu Arbeitszeit und Arbeitsentgelt.
Ist ein Praktikum nicht vorgeschrieben oder findet vor- oder nach Abschluss des Studiums statt, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, wie für reguläre Arbeitnehmer.
Achtung: Pflichtpraktika die vor- oder nach Studienbeginn durchgeführt werden dürfen nicht im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet werden, da es ich um eine berufliche Ausbildung handelt.