Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind von bilanzierenden Steuerpflichtigen zu bilden wenn im laufenden Kalenderjahr Ausgaben getätigt werden, die auch noch für das folgende Kalenderjahr bestimmt sind. Ein klassisches Beispiel für solche aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ist die KfZ-Steuer. Eine Ausgabe in Höhe von 300 EUR für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2021 im Kalenderjahr 1, ist nur mit 150 EUR Aufwand des Jahres 1, die restlichen 150 EUR sind abzugrenzen und wirken sich erst im Kalenderjahr 2 als Aufwand aus.
Das FG Baden-Württemberg hatte 2018 entschieden, dass auch für Rechnungsabgrenzungsposten der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten wäre und nur in den Fällen, in denen der Wert des Abgrenzungspostens den Wert für geringwertige Wirtschaftsgüter (im Streitfall noch der alte Wert von 410 EUR) übersteigt, auch Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden müssen. Der Steuerpflichtige habe hier ein Wahlrecht.
Der BFH hat jetzt leider das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Baden-Württemberg kassiert. Er sieht den Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung verletzt und verlangt, dass auch in Fällen von geringer Bedeutung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden müssen.
Der BFH hat jetzt leider das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Baden-Württemberg kassiert. Er sieht den Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung verletzt und verlangt, dass auch in Fällen von geringer Bedeutung Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden müssen.