Mit jedem Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen weiterhin aufzubewahren sind und welche Unterlagen vernichtet werden dürfen. Grundsätzlich gilt für Buchführungsunterlagen eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Diese beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung bzw. Buchung vorgenommen wurde.

Beispiel:

Im Jahr 2010 erfolgt die letzte Buchung für das Jahr 2009, die Aufbewahrungsfrist für die Buchführungsunterlagen für das Jahr 2009 endet am 31.12.2020. Somit können ab dem 01.01.2021 die Unterlagen für das Kalenderjahr 2009 vernichtet werden.

Achtung:

Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn die Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2009 noch nicht bestandskräftig sind. Dies ist z. B. bei anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht, Bundesfinanzhof oder Gerichtshof der Europäischen Union der Fall.

Bestimmte Unterlagen sollten bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist aufbewahrt werden. Zu diesen Unterlagen gehören:

  • Urteile
  • Mahnbescheide und
  • Prozessakten

Wir empfehlen Ihnen folgende Unterlagen in Ihrem eigenem Interesse lebenslang aufzubewahren:

  • Ärztliche Gutachten
  • Urkunden (Ausbildungsurkunden, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Sterbeurkunden von Familienangehörigen)
  • Abschlusszeugnisse
  • Taufscheine
  • Unterlagen zur Rentenberechnung inkl. der hierzu gehörenden Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen und Sozialversicherungsunterlagen

Bitte sprechen Sie uns bei Rückfragen an. Wir beraten Sie gerne.