Der BFH hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil entschieden, dass der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung in der Rentenversicherung verfassungskonform ist.
Im konkreten Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob es zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommt. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe des voraussichtlich steuerfreien Rentenbezugs mindestens ebenso hoch ist, wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge.
Geldentwertung spielt dabei keine Rolle, die Beträge sind nominal zu vergleichen. Zum steuerfreien Rentenbezug zählen nicht nur die Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers selbst, sondern auch die eines gegebenenfalls länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus ist aber z.B. der Grundfreibetrag nicht als „steuerfreier“ Teil des Rentenbezugs zu erfassen.
Für spätere Rentnerjahrgänge als 2007 zeichnet sich daher eine doppelte Besteuerung der Renten ab. Denn der Rentenfreibetrag wird immer weiter abgeschmolzen, die späteren Rentenbezieher haben jedoch erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet.