Nach dem Handelsgesetzbuch unterliegen grundsätzlich alle Kaufleute einer Buchführungspflicht. Diese Verpflichtung gilt steuerlich ebenfalls.
Die Kaufmannseigenschaft richtet sich nach den §§ 1 ff. des Handelsgesetzbuchs. Dazu zählen vor allem Kaufleute (Einzelunternehmen oder Gesellschaften), die ins Handelsregister eingetragen sind und Handelsgesellschaften, die auf Grund ihrer Form zwingend ins Handelsregister einzutragen sind (z.B. GmbH, OHG, KG).
Steuerlich gibt es eine zusätzliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die nicht bereits nach dem Handelsgesetz der Buchführungspflicht unterliegen.
Die Buchführungspflicht ist an die Kennzahlen Umsatzerlöse und Jahresüberschuss bzw. Gewinn geknüpft. Betrachtet werden zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre.
Der Begriff der Umsatzerlöse umfasst auch branchenfremde und außergewöhnliche Erlöse sowie steuerfreie Umsätze.
Betragen die Umsatzerlöse in diesen beiden Jahren jeweils nicht mehr als 800.000 € und die Jahresüberschüsse bzw. Gewinne nicht mehr als 80.000 € besteht keine Buchführungspflicht. In diesem Fall kann beim Finanzamt beantragt werden, die Gewinnermittlungsart zu wechseln und zukünftig den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln.
Die Grenzen betrugen bis zum 31.12.2023 600.000 € bzw. 60.000 €.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind sowohl handels- als auch steuerrechtlich Selbständige und Freiberufler unabhängig von ihren Umsatzerlösen oder Jahresüberschüssen.