Noch bis zum 31.12.2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen oder Sachbezüge bis zu 1.500,-€ steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren.
Die Zahlung muss auf einer Vereinbarung fußen, die ab dem 01.03.2020 geschlossen wurde und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Die Möglichkeit der Auszahlung an Arbeitnehmer besteht übrigens unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, so dass auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte hiervon profitieren können. Auch Arbeitnehmer, die seit dem 01.03.2020 lediglich Kurzarbeitergeld beziehen, können berücksichtigt werden.
Bei Fragen zu der Thematik sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.