Im Jahressteuergesetz 2020 wurde die Frist innerhalb derer Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer eine Corona Sonderzahlung in Höhe von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen dürfen bis 30.06.2021 festgesetzt

Diese Frist soll nun bis Ende März 2022 verlängert werden. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf verabschiedet (BT-Drs. 19/28925), die Zustimmung des Bundesrates wird am 28.05.2021 erwartet.

Der Höchstbetrag von 1.500 EUR wurde dabei nicht erhöht, er darf im Zeitraum von Anfang März 20200 bis Ende März 2022 auch nur einmal gewährt werden, mehrere Zahlungen die zusammen den Höchstbetrag nicht übersteigen sind aber möglich.

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